Abbildungen von Personen sind massenhaft in der Werbung, Tagespresse, in Broschüren und in Vorträgen, auf Verpackungen und im Internet zu finden. Fotos entstehen mit einem Klick auf den Auslöser von Kameras oder Smartphones.
Die Zulässigkeit der Herstellung von Personenfotos hängt von der Datenschutzgrundverordnung ab. Wenn es um die Veröffentlichung und Verbreitung von Personenfotos geht, spielt das Kunsturhebergesetz eine Rolle. Beide Regelungswerke gehen von einem grundsätzlichen Zustimmungsvorbehalt der abgebildeten Person aus, lassen jedoch auch Ausnahmen zu.
Zu den Ausnahmen gehören nach dem Kunsturhebergesetz "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte", also insbesondere von Prominenten. Zudem ist das Bildnisrecht eingeschränkt, wenn eine Person nur als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zu sehen ist. Praxisrelevant sind Ausnahmen für den Fall, dass Personen an Versammlungen oder Veranstaltungen teilgenommen haben.
Inhalt:
- Wie wirkt sich die Datenschutzgrundverordnung auf Personenfotos aus?
- Wann erlaubt das Kunsturhebergesetz eine Nutzung von Bildnissen ohne Erlaubnis der abgebildeten Person?
- Können Einwilligungen in die Anfertigung und Nutzung von Personenfotos widerrufen werden?
- In welchem Verhältnis steht das Recht des Fotografen zum Recht am eigenen Bild?
Hinweise:
- Die RUB ist Mitglied im Verbund NRW Hochschul-IP. Für Hochschulangehörige der RUB sind die Qualifizierungsangebote kostenfrei
- Die Zugangsdaten und weitere Informationen erhalten Sie am Tag vor der Veranstaltung
Ihre Referentin:
Dr. Sabine Zentek
Frau Dr. Zentek ist als selbständige Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht tätig. Ihr Fokus ist der Designschutz. Sie führt seit vielen Jahren Fortbildungsveranstaltungen für Hochschulen, Juristen und Unternehmen durch. Durch ihre Tätigkeit für die PROvendis GmbH verfügt sie zusätzlich über besondere Kenntnisse im Technologietransfer. Zudem ist sie Autorin mehrerer Fachbücher sowie Aufsätze und war Mitglied der Experten- und Formulierungsgruppe für die zweite Auflage der BMWi-Musterverträge.